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Urteil zur Berufsunfähigkeit

Versicherung darf sich nicht vor Zahlung drücken




Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte eine Arzthelferin angegeben, dass sie unter Heuschnupfen leidet. Als sie später wegen Atembeschwerden ihren Beruf aufgeben musste, weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Die Begründung: die Frau habe nicht angegeben, unter Atembeschwerden zu leiden.

Das Frankfurter Oberlandesgericht beurteilte die Haltung der Versicherung als nicht überzeugend, da es allgemein bekannt sei, dass Atembeschwerden außer einer "laufenden Nase" zu den typischen Anzeichen bei Heuschnupfen zählen. Die Klägerin habe daher ihre Anzeigepflicht nicht verletzt.

Urteil des OLG Frankfurt am Main, Az.: 7 U 220/04

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PureNature-Redaktion, 18.5.2006
Quelle: Ärzte Zeitung-Newsletter vom 20.4.2006